
Abschreibung für Wohnimmobilien
Die Bundesregierung hat kürzlich eine bedeutende Neuerung für Eigentümer von Neubauimmobilien zur Vermietung beschlossen. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die degressive Abschreibung (AfA) in Höhe von 5 % für neu errichteten Wohnraum eingeführt. Dieses Steuersparpaket stellt die größte steuerliche Begünstigung für Immobilienanlegerinnen und -anleger seit langem dar und sorgt für eine spürbare Entlastung bei der Finanzierung und Investition in Wohnimmobilien.
Kernpunkt der Neuerung ist die Erhöhung der Abschreibung von linearen 3 % auf 5 % degressive Abschreibung und bietet Käufern neu gebauter Wohnimmobilien die Möglichkeit, von hohen Abschreibungssummen zu profitieren. Dies führt zu erheblichen steuerlichen Rückflüssen und einer deutlich schnelleren Refinanzierung von Investitionen, wodurch der Vermögensaufbau durch Immobilien als Kapitalanlage weiter unterstützt wird. Besonders hervorzuheben ist, dass diese Regelung auch rückwirkend für alle Wohnimmobilien gilt, die mindestens einen Energie-Effizienzstandard von 55 besitzen und deren Bau nach dem 1. Oktober 2023 begann.
Ein entscheidender Vorteil dieser Regelung ist, dass die Höhe der Abschreibung und die Dauer der Inanspruchnahme nicht begrenzt sind. Darüber hinaus werden keine Obergrenzen für Baukosten bzw. Kaufpreise festgelegt, was die Attraktivität dieser Investitionsstrategie weiter erhöht.
BEISPIEL ZUR VERANSCHAULICHUNG
Um die praktischen Vorteile der degressiven AfA aufzuzeigen, betrachten wir folgendes Beispiel:
Wurde eine Wohnimmobilie für 400.000 Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) erworben, können im ersten Jahr 20.000 Euro (5 % von 400.000 Euro) von der Steuer abgesetzt werden.
Im zweiten Jahr wären es dann 19.000 Euro, da 5 % von 380.000 Euro (Restwert nach Abzug der ersten Abschreibung) abgesetzt werden können.
Bei einer angenommenen Steuerbelastung von 40 % ergibt sich für Investoren ein Steuerrückfluss von etwa 8.000 Euro. Diese erhebliche Entlastung sollten Immobilienkäufer unbedingt in ihre Investitionsstrategie einbeziehen.
Hinweis: Die Kosten für Grund und Boden sind im Kaufpreis nicht enthalten und nicht abschreibungsfähig
ALLE FAKTEN AUF EINEN BLICK
- Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohnimmobilien.
- Der Baubeginn der Immobilie muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.
- Der Erwerb einer Immobilie muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam erfolgen.
- Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten, in den folgenden Jahren jeweils 5 % vom jährlichen Restwert steuerlich geltend gemacht werden.
- Ein Wechsel zur linearen AfA ist ebenfalls möglich.
- Um die Steuervorteile effektiv zu nutzen, ist eine fachkundige Beratung durch einen Steuerexperten empfehlenswert.
Die Einführung der degressiven AfA in Höhe von 5 % für Neubauimmobilien bietet eine hervorragende Gelegenheit, Vermögen durch gezielten Immobilienbesitz aufzubauen und von attraktiven Steuervorteilen zu profitieren.
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